Fundstelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 7. März 2006.
VG Stuttgart:
Schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger kann Anspruch auf Erstattung von Internetkosten haben
Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger kann Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 16.02.2006 (Az.: 12 K 5442/04, nicht rechtskräftig).
Das Internet sei heute ohne Zweifel ein geeignetes Mittel im Sinne der Eingliederungshilfe für dauerhaft Schwerbehinderte, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie um am «Leben in der "Gemeinschaft» teilzunehmen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Internet als Mittel zur Kontaktpflege. Insbesondere der kostengünstige E-Mailverkehr ergänze in weiten Kreisen der Bevölkerung die Nutzung von Telefon und Briefpost. Von dieser
«gesellschaftlichen Entwicklung» dürften schwer behinderte Sozialhilfeempfänger nicht dauerhaft abgekoppelt werden. Zudem ermögliche es gerade das Internet diesem Personenkreis, mit Nichtbehinderten in Kontakt zu treten, ohne dass diese von der Behinderung Kenntnis erlangen müssten, was so etwa im persönlichen Kontakt kaum möglich sei. Der Umgang mit dem Internet sei demnach eine wichtige Ergänzung der sonstigen sozialen Kontakte, um die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten zumindest «virtuell» in die Gesellschaft einzugliedern. Schwer behinderte Sozialhilfeempfänger hätten deshalb einen Anspruch auf Übernahme der - günstigsten - Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr für 30 Internetstunden.
Sachverhalt:
Das VG gab damit der Klage eines arbeitslosen Einzelhandelskaufmannes statt, der wegen eines Autounfalls in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und mit einem Grad von 80 Prozent schwer körperlich behindert ist. In seiner Wohnung kann er sich frei bewegen. Außer Haus benutzt er einen Gehwagen und fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder, sollte es ihm schlecht gehen, dem Taxi. Der Kläger, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, beantragte die Erstattung bereits angefallener Internetkosten. Derzeit, so der Kläger, nutze er das Internet insbesondere zu Informationszwecken sowie zum E-Mailverkehr mit seinen Familienangehörigen. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten dennoch ab.